Satzung des Vereins  

§ 1 Zweck des Vereins

1) Der Verein hat den Zweck, ein Museum zu errichten und zu betreiben, das die Geschichte der schulischen Bildung und Erziehung in Karlsruhe und seinen Ortsteilen darstellt sowie die Herausgabe von Informationsmaterialien zur Schulgeschichte durchzuführen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßem Zweck.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:
a) Information der Öffentlichkeit; der Schulverwaltung (staatlich und kommunal)
b) Sammeln, Registrieren, Rekonstruieren von Materialien und Gegenständen, die geeignet sind, Schulgeschichte darzustellen
c) Einrichtung geeigneter Räume als Schulmuseum
d) Entgegennahme von Spenden

§ 2 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Badisches Schulmuseum“ und hat seinen Sitz in 76229 Karlsruhe, Staigstr. 10 (Grund- und Hauptschule Grötzingen) und wurde ins Vereinsregister eingetragen.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt und von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit aufgenommen wird.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied gemäß § 3 in den Verein aufgenommen wurde.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3) Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.
4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten

1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die jährliche Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. -stellvertretenden- Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4) Zum Beschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 255,65 belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit.
5) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bzw. einen Nachfolger wählt.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
8) Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben Mitglieder mit einzubeziehen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorstandes
2) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4) Aufstellen des Haushaltsplanes
5) Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
6) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit dreiviertel Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung
7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Die Mitglieder- versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
2) Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
3) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4) Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitglieder- versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.

§ 12 Satzungsänderungen

1) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der einfachen Mehrheit aller Mitglieder.

§ 13 Vermögen

1) Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins bedarf der einfachen Mehrheit aller Mitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3) Das Vermögen des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
4) Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Durlach, den 7. Dezember 1988

Satzungsänderung, Oktober 1990

Satzungsänderung, 2002

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